Aufenthaltserlaubnis

Als Studienbewerber, Student, Sprachschüler oder Schüler an einem Studienkolleg erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung. Für Studierende der TU Clausthal ist die Ausländerbehörde in Goslar zuständig. Sie entscheidet über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.

Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis prüft die Behörde, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und ob es Gründe gibt, die einer Erteilung entgegen stehen. Dabei wird zum Beispiel auch geprüft, ob Sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können (Nachweis von  genügend finanziellen Mittel, um den monatlichen Bedarfs zu decken.) Auch bei Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung muss die Ausländerbehörde prüfen, ob eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde dafür wieder ihre finanziellen Mittel überprüft.

Die Aufenthaltserlaubnis gestattet Ihnen, während des Studiums einer Beschäftigung, von insgesamt 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr nachzugehen. Als studentische Hilfskraft dürfen Sie an ihrer Hochschule und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ohne zeitliche Begrenzung arbeiten.